AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen

vom 1.4.2016

Ingenieurbüro für energieeffiziente Lebensgestaltung
Dr. Michael Grünert

Vogelsbergstr. 33A
55129 Mainz

§ 1 Geltungsbereich

Sämtliche Leistungen von Ingenieurbüro für energieeffiziente Lebensgestaltung Dr. Michael Grünert, im folgenden Ingenieurbüro genannt, werden aufgrund der jeweils gültigen Preisliste und den folgenden Geschäftsbedingungen ausgeführt. Bestehende AGB des Kunden werden nicht akzeptiert und finden auf das Vertragsverhältnis zwischen Ingenieurbüro und dem Kunden keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn den AGBs des Kunden nach deren Zusendung nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Besondere Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

§ 2 Angebot

Die Preise von Ingenieurbüro sind freibleibend, sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Es gelten immer die im jeweiligen Angebot von Ingenieurbüro genannten Preise.

§ 3 Leistungsumfang

Die gutachterlichen und planerischen Leistungen von Ingenieurbüro dienen in der Regel ausschließlich der Unterstützung des Kunden in einem konkreten Vorhaben, welches der Kunde in alleiniger Verantwortung durchführt. Ingenieurbüro übernimmt im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung keine Verantwortung für ein bestimmtes Ergebnis und das Erreichen eines bestimmten Zieles.
Die von Ingenieurbüro erbrachten Leistungen sind beraterische Dienstleistungen, welche aufgrund von Analysen und der Entwicklung von unternehmerischen Strategien und Steuerungsinstrumenten für den Kunden und/oder sein Unternehmen/Projekt einzusetzen sind. Es handelt sich nicht um Leistungen, welche den Regelungen des Werkvertrages unterliegen. Ingenieurbüro übernimmt dem gemäß auch keine Haftung für den Erfolg der einzusetzenden Instrumentarien.

§ 4 Vertragsabschluss, Vertragsdauer, Kündigung

Der Vertrag über die Erbringung der vereinbarten Leistung kommt durch die Unterzeichnung des Vertrages zustande und beginnt mit dem Datum der Unterzeichnung. Die Vertragsdauer, Kündigungs-frist sowie eine eventuelle automatische Verlängerung werden je nach Leistungsumfang individuell festgelegt.
Die Parteien können den Vertrag jederzeit aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung kündigen. Als wichtiger Grund gilt die Verletzung des Vertrages durch den Kunden wie z.B. die notwendige Mitwirkung und Information, durch Ingenieurbüro z.B. ein Verstoß gegen die Pflicht zur objektiven, unparteiischen und unabhängigen Gutachterstattung.

§ 5 Allgemeine Mitwirkungspflicht des Kunden

Der Kunde hat sicherzustellen, dass alle erforderlichen Mitwirkungen und für die Ausführung des Auftrages notwendigen Informationen und Unterlagen unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Eine Änderung der Umstände oder Vorgänge, die sich auf die Ausführung des Auftrages auswirken könnten, sind dem Ingenieurbüro umgehend zur Kenntnis zu bringen.
Datenträger, die der Kunde zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei sein. Ist dies nicht der Fall, so ersetzt der Kunde alle aus der Benutzung dieser Datenträger entstandenen Schäden. Erbringt ein Kunde eine erforderliche Mitwirkungspflicht nicht, nicht rechtzeitig oder nicht im erforderlichen Umfang, so sind die daraus entstandenen Folgen vom Kunden zu tragen. Werden bestimmte Daten, Unterlagen, Termine, die für die vereinbarte Leistung wichtig sind, nicht erbracht, vorenthalten oder nicht weitergegeben, so trägt der Kunde die alleinige Verantwortung. Ingenieurbüro haftet nicht für das schuldhafte Versäumnis des Kunden.

§ 6 Vergütung der Leistung und Fälligkeit

1. Die jeweilige Leistungsvergütung wird im Vertrag verbindlich vereinbart. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, so gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste.
2. Die Rechnungsstellung erfolgt im Regelfall nach erbachter Leistung. Sind Teilleistungen vereinbart, so kann Ingenieurbüro auch Teilrechnungen stellen.
3. Nebenkosten wie Porto, Telefonate, Drucke, Faxe, Büromaterial usw. werden gesondert berechnet.
4. Die Rechnungen sind zahlbar innerhalb 14 Tagen nach Rechnungserhalt. Bei Zahlungsverzug behält sich Ingenieurbüro vor, Mahnkosten i.H.v. € 10,00 je Mahnung zu erheben sowie Verzugszinsen ab dem Tag der Fälligkeit i.H.v. 8 % p.a. über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank.
5. Ingenieurbüro ist berechtigt, vom Kunden im Hinblick auf entstandene oder entstehende Kosten einen angemessenen Vorschuss zu verlangen.
6. Wird vom Kunden ausdrücklich eine Arbeitszeit außerhalb der normalen Arbeitszeit gewünscht, erfolgt auf die reguläre Vergütung ein Zuschlag für Werktage zwischen 18 Uhr und 8 Uhr von 30% und für Wochenenden und Feiertage von 50%.
7. Liegt aufgrund nicht ordnungsgemäßer Mitwirkungspflicht des Kunden der Arbeitsaufwand erheblich über dem laut Angebot und Vertrag angenommenen Arbeitsaufwand, so ist Ingenieurbüro berechtigt, die Vergütung angemessen zu erhöhen.
8. Der Kunde ist nicht berechtigt, eigene Ansprüche, welcher Art auch immer, gegen Forderungen von Ingenieurbüro oder im Zusammenhang mit dem Vertrag aufzurechnen, es sei denn, es handelt sich um von Ingenieurbüro anerkannte oder gerichtlich festgestellte Ansprüche des Kunden. Der Kunde ist auch bei bestehenden Ansprüchen gegenüber Ingenieurbüro, gleich aus welchem Grund, nicht berechtigt, die Erfüllung seiner Vertragspflichten zurückzuhalten.

§ 7 Geheimhaltung, Vertraulichkeit

Der Kunde und Ingenieurbüro sowie evtl. von Ingenieurbüro beauftragte Dritte und Mitarbeiter sind zur vertraulichen Behandlung der sämtlichen Informationen verpflichtet und das Datenschutz-geheimnis im Sinne des BDSG ist zu wahren.
Der Kunde stimmt ausdrücklich zu, dass im Zusammenhang mit dem Vertrag und im Rahmen der Leistungserbringung durch Ingenieurbüro personenbezogene Daten von Ingenieurbüro erhoben, gespeichert, verarbeitet und genutzt werden.
Die Pflicht zur Vertraulichkeit und Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung des Vertrags-verhältnisses fort.
Nach Beendigung des Vertrages wird Ingenieurbüro die vom Kunden überlassenen Unterlagen zeitnah zurückgeben.

§ 8 Haftung

Ingenieurbüro haftet nur für vorsätzliche oder grob fahrlässig verschuldete Verletzungen des Vertrages. Die Beweislast des Verschuldens liegt beim Kunden. Die Haftung von Ingenieurbüro für Folgeschäden, reine Vermögensschäden, entgangener Gewinn, Zinsverlust und von Schäden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen. Ingenieurbüro übernimmt keinerlei Haftung für nicht termingerechte Auslieferung, Übersendung oder Anmeldung von Daten aufgrund technischer Störungen unabhängig von deren Verursacher.

§ 9 Transport

Ingenieurbüro haftet nicht für verloren gegangene, beschädigte und unvollständig erhaltene Postsendungen oder E-Mails. Auch für rechtzeitig abgesendete Postsendungen und E-Mails, die trotzdem nicht termingerecht ankommen, wird – unabhängig vom Verursacher – keine Haftung übernommen; das gleiche gilt für daraus resultierende Folgeschäden.

§ 10 Urheberrechtsschutz

Ingenieurbüro behält an den erbrachten Leistungen, soweit diese urheberrechtsfähig sind, das Urheberrecht.
Die Verwendung der innerhalb des Vertrages erstellten Gutachten, Analysen, Berechnungen, Auswertungen etc. darf nur für den vertraglich vorgesehenen Zweck erfolgen. Die Weitergabe, Veröffentlichung, Kürzung oder Veränderung der Gutachten bedürfen der vorherigen Zustimmung von Ingenieurbüro. Vervielfältigungen sind nur innerhalb des vertraglich vorgesehenen Verwendungszwecks gestattet.

§ 11 Änderungen und Ergänzungen

Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 12 Gerichtsstand

Für die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht.
Erfüllungsort ist der Sitz von Ingenieurbüro. Gerichtsstand ist der Sitz von Ingenieurbüro, sofern es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann i.S.d.G. handelt.

§ 13 Unwirksamkeit, Ungültige Bestimmungen.

Sollten einzelne Bedingungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der anderen vertraglichen Vereinbarungen und der Zweck des Vertrages davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung verpflichten sich die Vertragsparteien schon jetzt, eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.